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Keine Grunderwerbsteuer bei Zubehör

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück und wird anschließend mit dem Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslands multipliziert. Bei der Berechnung werden allerdings die Werte nicht berücksichtigt, welche auf miterworbenes Zubehör entfallen. Dies hatte der Bundesfinanzhof am 3.6.2020 entschieden. Vorangegangen war ein Fall, bei dem beim Verkauf eines Geschäfts die darin befindliche Ladeneinrichtung mit in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen wurde.

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Streit um Zaun- und Heckenhöhe unter Nachbarn

Grundsätzlich müssen Grundstückseigentümer die gesetzlichen Vorgaben bei der Errichtung von Zäunen und Anpflanzung von Hecken z. B. bezüglich der Höhe einhalten. Ein Nachbar darf jedoch über die nachbarrechtlich zulässige Höhe von Zaun und Hecke hinaus einen Zaun errichten und die Hecke wachsen lassen, wenn sich der Nachbar selbst nicht an die von ihm verlangten Höhen hält. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Landesgerichts Koblenz in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 10.7.2020....

Trennung von Instandsetzungskosten und Modernisierungskosten bei der Mieterhöhung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Vermieter nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete (seit 1.1.2019 um 8 %; vor dem 1.1.2019 um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) erhöhen. Modernisierungsmaßnahmen, deren Kosten auf den Mieter umgelegt werden können, sind abzugrenzen von Erhaltungsmaßnahmen (Instandsetzungskosten), die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind und deren Durchführung der Vermieter daher bereits nach dem bestehenden Mietvertrag - zu unveränderter Miete - schuldet. Erfüllt eine bauliche Veränderung die Kriterien sowohl einer Modernisierungs- als auch einer Erhaltungsmaßnahme (sogenannte modernisierende Instandsetzung), hat der Vermieter dem Grunde nach Anspruch auf eine Mieterhöhung. Bei der Ermittlung der Höhe der umlagefähigen Kosten ist aber eine entsprechende Kürzung vorzunehmen.

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Verpflichtung des Verwalters zur Prüfung von Mängeln

Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet den Verwalter, Mängel an der Wohnanlage festzustellen und die Wohnungseigentümer darüber zu informieren. Der Verwalter darf auf die ihm obliegende Unterrichtung zu möglichen Mängeln am Gemeinschaftseigentum und auf die Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung über das weitere Vorgehen nicht deswegen verzichten, weil die Wohnungseigentümer "über den Stand der Dinge informiert" sind und "weitere Maßnahmen hätten treffen können und müssen".

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Mietminderung wegen zu hoher Raumtemperatur

Bei einer Mietminderung, die der Mieter wegen einer zu hohen Raumtemperatur geltend macht, müssen auch die Außentemperaturen berücksichtigt werden. Die Innentemperaturen allein sind für die Annahme, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, nicht aussagekräftig. Die substantiierte Darlegung des Mangels der Mieträume erfordert nicht nur die genaue Angabe der Raumtemperaturen, sondern auch der damit korrespondierenden Außentemperaturen.

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Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung

Ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, kann vom Vermieter die Durchführung derselben dennoch verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustands des Objektes eingetreten ist. Allerdings ist die Wiederherstellung des Anfangszustands wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse der Mietvertragsparteien.

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Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnimmobilien

In der Praxis geht die Initiative zur Einschaltung eines Maklers meist vom Verkäufer aus und der Käufer hat häufig keine ernsthafte Möglichkeit, sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen Maklerprovision zu wehren. In Zukunft gilt: Die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen. Außerdem muss der Käufer seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer seine Provisionszahlung nachgewiesen hat.

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Streitige Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung

Im Veranlagungsjahr der erstmaligen Vermietung wird bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt. Diese errechnet sich aus sämtlichen Anschaffungskosten des Gebäudes, abzüglich des Anteils für den Grund und Boden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu diesem Zweck eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht, welche in der Praxis häufig - u. a. auch als Schätzungshilfe - genutzt wird. Nun steht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, in welcher über die Anwendung der Arbeitshilfe entschieden wird.

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Fahrrad abstellen in der Mietwohnung

Kann ein Mieter sein Fahrrad nicht im Hausflur abstellen, bleibt ihm, wenn man von der Wohnung absieht, nur das Abstellen auf der Straße. In Großstädten beispielsweise ist es ihm jedoch nicht zumutbar, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Fahrrad ein solches Abstellen über mehrere Monate ohne Beschädigungen übersteht.

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Zustimmung eines Mieters zu einer Mieterhöhung unabhängig von der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens

Eine vertragliche Vereinbarung über die begehrte Mieterhöhung kommt zustande, wenn der Mieter dieser zustimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mieterhöhungsbegehren den formellen Voraussetzungen genügte und materiell berechtigt war.

Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, das auf einer unrichtigen (zu großen) Wohnfläche beruht, liegen die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung trotz des Kalkulationsirrtums bezüglich der Wohnfläche nicht vor, wenn dem Mieter ein Festhalten an der Vereinbarung zumutbar ist.

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