Gewerberaummietvertrag - Umlage sämtlicher Betriebskosten
Für die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter bedarf es einer ausdrücklichen und inhaltlich bestimmten Regelung, aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig Betriebskosten zu tragen hat. Letztere müssen der Art nach hinreichend konkretisiert werden. Denn nur dann ist es einem Mieter möglich, sich zumindest ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen können. Dieser Grundsatz gilt auch bei formularmäßigen Mietverträgen.