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Wohnraumoffensive der Bundesregierung - Bauland für mehr Wohngebäude

Mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Mobilisierung von mehr Bauland können Kommunen aufgrund der Anpassungen im Baurecht leichter Flächen für den Wohnungsbau zur Verfügung stellen. Vor allem in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten sollen Gemeinden durch die Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte leichter auf zusätzliche Flächen für den Wohnungsbau zugreifen können.

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Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung

Zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, gehören neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf die Mieter umgelegten Betriebskosten. Denn mit Hilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen. Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es dabei nicht, es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.

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Mietmangel bei Flächenabweichung von 10 % gilt nicht immer

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Mietmangel, wenn die tatsächliche Mietfläche erheblich (Flächenabweichung von 10 %) von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zulasten des Mieters abweicht. Diese Rechtsprechung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die Angabe der Mietfläche im Vertrag der Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts dient und nicht lediglich dessen Beschreibung.

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Kaufpreisaufteilung für die Gebäude-AfA

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft, so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden, nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt. Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine "Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung" vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung. Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.8.2019.

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Corona-Pandemie als Mietmangel?

Ein Mietmangel liegt laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch vor, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Aufgrund eines Verbots der Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel oder des Gastgewerbes kann ein solcher vorliegen, weil die Tauglichkeit der Mieträume für den vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist.
Das Landgericht München I stellte in seinem Urteil vom 22.9.2020 klar, dass die Beschränkungen in der Corona-Pandemie im Einzelhandel auch einen solchen Mangel darstellen.

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Verspätete Mietzahlung kein Kündigungsgrund nach mehr als 1½ Jahren

Eine wiederholte unpünktliche Zahlung kann ein Grund für den Ausspruch einer Kündigung darstellen. Diese muss aber zeitnah zu den Vertragsverstößen des Mieters liegen.
In einem vom Landgericht Leipzig (LG) entschiedenen Fall hatte ein Mieter im Jahr 2017 teilweise die Mieten verspätet gezahlt. Dieses nahm der Vermieter als Grund zur außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung im Februar 2019.

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Verzicht auf Eigenbedarfskündigung beim Immobilienkauf

In einem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall wurde 2014 ein vermietetes Wohnhaus verkauft. Nach einer Vereinbarung im Kaufvertrag verzichtete der Erwerber auf sein Recht zur Eigenbedarfskündigung. Nach einigen Jahren wurde die Immobilie erneut verkauft. Da sich der neue Erwerber nicht an den Kündigungsverzicht gebunden sah, machte er Eigenbedarf geltend und kündigte dem Mieter. Die Kündigung wurde von diesem nicht akzeptiert.

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Zustand einer Wohnung bei Mietende

Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Befestigungen mittels Dübeln vorzunehmen. Diese sind jedoch bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen.

Grundsätzlich darf ein Mieter die Wohnung während der Mietzeit nach seinem Geschmack dekorieren. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist er jedoch verpflichtet mit Latexfarben bemalte Wände zu überstreichen bzw. je nach Vereinbarung im Vertrag so herzurichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausreichen....

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