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Fristlose Kündigung des Mieters bei vorangegangener fristlosen Kündigung

Hat ein Vermieter bereits mehrere fristlose Kündigungen ausgesprochen und daraufhin einen Räumungsprozess angestrengt, kann er sich bei einer vom Mieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung berufen.

Diese Entscheidung traf das Landgericht Stuttgart (LG) aufgrund des nachfolgenden Sachverhalts: Einem Mieter wurde im Juli 2016 die Wohnung vom Vermieter fristlos gekündigt und es kam zum Räumungsprozess. Im Mai 2018 war der Prozess noch nicht abgeschlossen und der Mieter sprach nun selbst eine fristlose Kündigung aus und übergab die Wohnung an den Vermieter. Die fristlose Kündigung hielt der Vermieter für unwirksam und verlangte die Zahlung der Miete bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (August 2018).

Da der Vermieter vorher selbst fristlose Kündigungen ausgesprochen hatte, ging das LG davon aus, dass dem Vermieter an einem sofortigen Freiwerden der Mietwohnung gelegen war und er dieses Ziel sogar mit einer Räumungsklage verfolgte. Das Verhalten des Vermieters sahen die LG-Richter als widersprüchlich an, da er zugleich darauf bestand, dass der Mieter erst nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist aus dem Mietverhältnis kommt. Einen Anspruch auf die Mietzahlungen hatte der Vermieter somit nicht.

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